Wissenswertes zum Thema Feinstaubverordnung
Im März 2007 ist die neue Verordnung zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach Schadstoffgruppen in Kraft getreten. Gegenstand dieser Regelungen ist einerseits die Einrichtung von Umweltzonen und andererseits die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Plaketten nach festgelegten Schadstoffgruppen. In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden neuen Plakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für Anwohner und Besucher in Umweltzonen.
Hier die wichtigsten Aspekte im Überblick:
1. Die Fahrverbotszonen
Umweltzonen werden durch Schilder gekennzeichnet, die den Anfang und das Ende der Umweltzone, sowie die dort gültigen Feinstaubplakettenfarben (rot, gelb oder grün) anzeigen.
Grundlage ist § 40, Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Verordnung untersagt den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb der gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Diese Zonen gelten auch für Kraftfahrzeuge aus dem Ausland.
2. Wer ist vom Fahrverbot betroffen?
Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart - für Verbrennungsmotoren (Benzin, Diesel oder Gas) ebenso wie für Elektroantrieb. Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Schadstoffe und dabei insbesondere der Feinstaubbelastung beitragen.
3. Ausnahmeregelungen
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Mofas, Motorräder, Motorroller), sowie leichte vierrädrige Fahrzeuge (Quads)
- Fahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Nachweis durch Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis)
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
- Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen, sowie ausländische Fahrzeuge, die gleichwertige Anforderungen erfüllen
4. Für welche Feinstaubplakette ist mein Fahrzeug geeignet?
Eine Zuordnung wird aufgrund der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Schadstoff-Schlüsselnummer erfolgen. Diese Zuordnung können Sie z.B. über die Feinstaubplaketten-Berechnung der DEKRA erfragen.
5. Wo erhalte ich die Feinstaubplakette und was kostet sie?
Die Feinstaubplaketten gibt es bei uns im Autohaus Aschkar.
Die Gebühr für die Plakette beträgt 5 EURO.
6. Wie lange gilt die Feinstaubplakette?
Die Feinstaubplakette ist an das jeweilige Kennzeichen gebunden. Sie muss nur dann erneuert werden, wenn das Fahrzeug ein neues Kennzeichen bekommt (z.B. bei Umzug oder Verkauf).
7. Welche Strafen drohen, wenn ich trotz Fahrverbot in einer Umweltzone fahre?
Dieser Verstoß kann mit einem Bußgeld von 40,- EUR und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.
8. Welche Städte haben Umweltzonen eingerichtet und wo sind Umweltzonen in Planung?
Über den aktuellen Stand der aktiven und geplanten Umweltzonen informiert das Umweltbundesamt unter dem Link
Umweltzonen in Deutschland.




